Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Stadt Amberg und Landkreis Amberg-Sulzbach e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Amberg.

3. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Amberg und den Landkreis Amberg-Sulzbach.

4. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsbereiches Ortsgruppen und Jugendgruppen errichten und Vertrauenspersonen einsetzen.

5. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Amberg eingetragen.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken zu verbreiten durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, die Tierliebe bei alt und jung zu fördern, sich für bessere Haltung und Pflege der Tiere einzusetzen, Tierquälereien und Tiermisshandlungen zu wehren und die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen die Tierschutzbestimmungen zu veranlassen.

2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere.

3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordung vom 24.12.1953. Etwaige Überschüsse dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann erworben werden von Einzel- oder juristischen Personen und sonstigen Personengruppen (Vereine, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts).

2. Mitglied des Vereins kann werden, wer sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

3. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung über die Aufnahme als Mitglied ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

4. Jedem Mitglied des Vereins werden die Satzung des Vereins und die Mitgliedskarte ausgehändigt. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück erhalten. Keine Person darf durch die Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (z.B. unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigung) besonders begünstigt werden.

5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung des Beirates innerhalb des Tätigkeitsbereiches des Vereins wohnende Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

6. Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod

Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist aus dem Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft.

b) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt.

c) wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt.

d) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhören des Betroffenen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an den Beirat zulässig.

 

§ 4 Beitrag

1. Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.

2. Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf Antrag kann der Beitrag aus wichtigen Gründen ermäßigt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

3. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen und sonstigen Personengruppen – körperschaftliche Mitglieder – bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Beirates.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand.

b) der Beirat

c) die Mitgliederversammlung

Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Beirates müssen Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 6 Vorstand

1. Den Vorstand des Vereins im Sinne §26 BGB bilden:

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Kassier

d) Schriftführer

e) 2 – 8 Beisitzer

f) 2 Vertreter der Stadt Amberg

g) 2 Vertreter des Landkreises Amberg – Sulzbach

2. Der Verwalter des Tierheims kann zu den Vorstandssitzungen geladen werden

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Im Innenverhältnis gilt folgendes: der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Nach der Amtszeit bleibt er jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die Vorstandsmitglieder unter

f) werden von der Stadt Amberg, die Vorstandsmitglieder unter

g) werden vom Landkreis Amberg – Sulzbach bestimmt.

5. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

6. Bei Bedarf kann auf Antrag der Vorstandschaft jeweils 1 Vertreter für den Kassier und den Schriftführer gewählt werden.

Bei Ausgaben ist der 1.Vorsitzende im Einzelfall berechtigt, bis 500,00€ alleine, bis 3000,00€ zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu entscheiden. Bei Geldgeschäften über 3000,00€ muss der gesamte Vorstand einwilligen.

Das Vermögen des Vereins muss mündelsicher angelegt werden.

 

§ 7 Beirat

1. Der Beirat besteht aus 5 bis 10 Mitgliedern und dem 1. Vorsitzenden. Er wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt er jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Beiratsmitglieder dürfen außer dem 1. Vorsitzenden nicht dem Vorstand angehören.

2. Der Beirat trifft nach Bedarf oder auf Verlangen des Vorstandes, jedoch mindestens einmal im Jahr, unter dem 1. Vorsitzenden zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten zusammen. Insbesondere ist er zu hören bei

a) Außerplanmäßigen Ausgaben über 3000,00€ im Einzelfall

b) Einspruch bei Ausschluss von Mitgliedern

c) Änderung des Jahres-Mindestmitgliedsbeitrages

d) Annahme von Zuwendungen, die mit Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

3. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

4. Werden Beschlüsse des Vorstands vom Beirat überstimmt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im 1. Vierteljahr jeden Geschäftsjahres durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Tagespresse (Amberger Zeitung, Amberger Nachrichten, Sulzbacher Zeitung).

2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden ein Tätigkeits-, vom Kassier ein Kassenbericht und von einem Rechnungsprüfer ein Bericht über die Rechnungsprüfung zu erstatten.

3. Der Vorstand hat binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Die Einberufung erfolgt nach Ziffer 1 oben.

4. Die Vorstandschaft kann auch außerordentliche Mitgliederversammlungen, gewöhnliche Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte einberufen.

5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Abstimmungsberechtigt ist, wer seinen Mitgliedsbeitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr entrichtet hat.

6. Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen – einschließlich Satzungsänderungen – werden ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

 

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

1. Zu Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

2. Über die Beschlüsse von Vorstands- und Beiratssitzungen, sowie von Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist

 

§ 10 Rechnungsprüfung

1. Das Kassenwesen des Vereins ist nach Ablauf des Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern, die hierfür die Befähigung besitzen müssen, zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassen- und Rechnungsprüfung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht erstatten können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Bei umfangreichem Geldverkehr

kann die Rechnungsprüfung vom Vorstand einem vereidigten Buchprüfer übertragen werden.

2. Die Rechnungsprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Zeit ihrer Amtsdauer Buch- und Kassenprüfung vorzunehmen. Weder die gewählten Prüfer noch der vereidigte Buchprüfer dürfen dem Beirat angehören.

3. Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten. Der Bericht ist auch schriftlich niederzulegen. Wurden die Kassen- und Rechnungsprüfung von einem vereidigten Buchprüfer übertragen, so hat dieser das Ergebnis seiner Prüfung in dem vorgeschriebenen gesetzlichen Rahmen schriftlich niederzulegen. Der Bericht ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben und zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung auf Antrag von Vorstand und Beirat des Vereins

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegeben Stimmen. Die Abstimmung ist schriftlich und geheim.

3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassier die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.

4. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Landkreis Amberg-Sulzbach zu. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar zur Weiterführung des Tierheims im Landkreis Amberg-Sulzbach im tierschützerischen Sinn zu verwenden, Lehnt der Landkreis Amberg-Sulzbach ab, fällt das Vermögen des Vereins an einen Tierschutzverein im Raume Oberpfalz, der behördlich als gemeinnützig anerkannt sein muss und das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar zur Weiterführung des Tierheims im Landkreis Amberg-Sulzbach zu verwenden hat.

 

Satzung geändert am 24.10.1997

Satzung geändert am 02.05.2008

Satzung geändert am 19.03.2015